DIE SATZUNG
Satzung des Fördervereins der Grundschule Nußberg e.V. laut den Beschlüssen
vom 17.02.2011 und vom 22.03.2011
§1 Name,Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Nußberg“ Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Iserlohn.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung aller Belange der Grundschule Nußberg zugunsten der
Schülerinnen und Schüler in ideeller und materieller Hinsicht. Hierbei steht die enge Zusammenarbeit
mit der Schulleitung, dem Lehrerkollegium sowie der Schulpflegschaft im Vordergrund.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur satzungsmäßigen Zwecken zugeführt werden und nicht der Zuwendung von Mitgliedern dienen.
Zu den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins zählen:
a) Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Nußberg
b) Unterstützung bedürftiger Schüler
c) Zuwendungen an Klassen für gemeinsame Unternehmen
d) Vorfinanzierung von Sachen, die durch späteren Verkauf der Vereinskasse zu Gute kommen
e) Förderung von Projekten, für die der Schulträger nicht zuständig ist
und/oder die vom Budget der Schule nicht getragen werden können.
§3 Mitgliedschaft
Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft wird ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt,
die Annahme kann in begründeten Ausnahmefällen von dem Vorstand abgelehnt werden.
§4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) Bei Tod des Mitgliedes (natürliche Person) bzw. bei Auflösung der Gesellschaft (juristische Person)
b) Durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres
c) Sobald die Kinder des Mitgliedes nicht mehr Schüler der Grundschule Nußberg sind,
es es sei denn, das Mitglied wünscht ausdrücklich, weiterhin Mitglied des Vereins zu bleiben.
d) Sobald ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist
e) Durch Ausschluss bei vereinsschädigem Verhalten des Mitgliedes, über den Ausschluss beschließt der Vorstand
mit einfacher Mehrheit. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.
§5 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld und Sachspenden,
Erträge aus Veranstaltungen und Verkäufe sowie durch Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
§6 Beiträge
Über die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung, die Beiträge sind spätestens
3 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins gem. §26 BGB sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung.
– Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Zur Unterstützung können im Bedarfsfall weitere Mit-
glieder in den erweiterten Vorstand berufen werden, diese Mitglieder sind jedoch nicht Vorstand im Sinne des BGB.
Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, bei seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Die Schulleitung und ein Mitglied des Kollegiums der Grundschule beraten den Vorstand.
Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufende Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die
Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, Auslagen werden erstattet.
Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Verfügungsgewalt über die Konten des Vereins
hat der Kassenwart, bei seiner Verhinderung derVorstandsvorsitzende. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
wird die Kasse von zwei im Vorjahr gewählten Mitgliedern geprüft, das Ergebnis wird in derVersammlung dargestellt.
– Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten nach Beginn des neuen Schuljahres stattfindende ordentliche Mitglieder-
versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorsitzenden, über Satzungs-
änderungen, über die Beiträge sowie über alle sonstigen ihr im Vorstand oder einzelnen Mitgliedern
unterbreiteten Anträgen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche. Auf Verlangen eines Drittels der
Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung
verändern oder ergänzen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung
zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst (Ausnahme s. §8 und §9). Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, handelt es sich um die Wahl des Vorstandes / eines Vorstandmitgliedes, so
entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung fertigt der Schrift-
führer eine Niederschrift an, die, ergänzt durch die Teilnehmerliste, von ihm und dem Versammlungsleiter unter-
zeichnet und bei der nächsten Versammlung verlesen wird.
§8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, eine
Satzungsänderung muss zwingend auf der Tagesordnung stehen und kann nicht nachträglich eingebracht werden.
§9 Auflösung
Für die Auflösung des Vereins gelten die gleichen Bedingungen wie bei einerSatzungsänderung (s. §8).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dasVermögen an den Deutschen Kinderschutzbund.
§10 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nicht rechtwirksam erweisen, so wird dadurch
die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung dieser Satzung ist dann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen oder umzudeuten, daß der mit der ungültigen
Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durch-
führung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Iserlohn, 22.03.20111
ABSCHRIFT
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